Satzung

Deutscher Verein
zur Förderung der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung e.V. (DVLfB)

 (Satzung als PDF-Datei)

Satzung vom 17.11.1979 mit Änderungen gem. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14.4.1984, vom 9.6.1992, vom 4.6.1998 und vom 2.5.2001.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Deutscher Verein zur Förderung der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung e.V.", im folgenden "Förderverein" genannt.
(2) Der Förderverein hat seinen Sitz in Grebenstein. Er ist dort in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1979.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein verfolgt den Zweck, die Zusammenarbeit in den Bereichen Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer und in der Schulentwicklung zu fördern.
(2) Die Förderung geschieht insbesondere durch die Unterstützung

a) der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zur Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung,
b) der Veröffentlichung von Schriften,
c) weiterer Aktivitäten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erhält die für seine Zwecke notwendigen Mittel aus Zuwendungen Dritter. Diese Mittel dürfen - außer für Verwaltungskosten - nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erlangen durch ihre Zugehörigkeit zum Förderverein keine wirtschaftlichen Vorteile; sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden (vgl. ferner § 9 Abs. (2)).

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Fördervereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Personen, die die Zwecke des Fördervereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Förderverein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fördervereins an.
(3) Von jedem Mitglied ist ein Vereinsbeitrag zu erheben.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluß des Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist.
(5) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, kann nach seiner vorherigen Anhörung von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Dreiviertelmehrheit.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Kassenwartes/ der Kassenwartin und des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
b) Entlastung des gesamten Vorstandes,
c) Wahl des neuen Vorstandes,
d) Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen, die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören; Wiederwahl ist zulässig,
e) Jede Änderung der Satzung, mit Ausnahme von Ermächtigungen gemäß § 10 dieser Satzung,
f ) Entscheidungen über die eingereichten Anträge,
g) Beschlußfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages, der einmal jährlich erhoben wird,
h) Auflösung des Fördervereins.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Jahre zusammen. Sie ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Jedes erscheinende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner/ihrer Verhinderung sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen und bei den Akten des Vorstandes aufzubewahren sind.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können vom Vorstand auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Falle sind alle Mitglieder mit einer Erklärungsfrist von 4 Wochen anzuschreiben. Abs. (3) gilt sinngemäß.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Förderverein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Fördervereinsangelegenheiten verantwortlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/ der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassenwart/der Kassenwartin und bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen; zusätzlich bei Notwendigkeit bis zu sechs kooptierten Mitgliedern ohne Stimmrecht.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende/die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer/die Schriftführerin und der Kassenwart/die Kassenwartin. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
(4) Die Angehörigen des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsangehöriger/eine Vorstandsangehörige innerhalb seiner/ihrer Amtsdauer aus, so berufen die anderen Vorstandsangehörigen ein geeignetes Mitglied für die laufende Wahlzeit als Ersatzmann/Ersatzfrau.
(5) Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
(6) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende im Verhinderungsfalle durch dessen/deren Stellvertreter/in einzuberufen. Die Einladung soll 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ergehen. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und in anderer Form eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin den Ausschlag.
(7) Die Tätigkeit der Vorstandsangehörigen ist ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden.

§ 8 Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
(2) § 6 Abs. (6) Satz 1 und 2 gelten sinngemäß.

§ 9 Auflösung

(1) Der Beschluß über die Auflösung des Fördervereins erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche UNICEF, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausschüttung von Vereinsvermögen an Mitglieder ist unzulässig.

§ 10 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt werden, allein zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthaltenen Grundsätze unverändert bleiben.

§ 11 Maßnahmen der Gründer
Der erste Vorstand des Fördervereins und die beiden Kassenprüfer werden von den Gründern bestellt. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von den Gründern bis zu einer anderweitigen Entscheidung der ersten Mitgliederversammlung festgesetzt.
Münster, den 17.11.1979
- mit Änderungen vom 14.04.1984
- mit Änderungen vom 09.06.1992
- mit Änderungen vom 04.06.1998
- mit Änderungen vom 02.05.2001
Unterschriften
Edelhoff, Vorsitzender Schoof-Wetzig, Schriftführer

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